Thursday, April 23, 2009

Bundesarbeitsgericht geht gegen Ausbeutung vor

Erfurt (AP) Mit einem Urteil gegen Lohnwucher hat das Bundesarbeitsgericht
die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Wenn die Arbeitsvergütung nicht
einmal zwei Drittel des üblicherweise gezahlten Tariflohns erreiche, sei
von einer Ausbeutung auszugehen, entschieden die Richter des Fünften Senats
am Mittwoch. Dabei kann nach Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgerichts
eine bei Vertragsabschluss nicht zu beanstandende Vergütung durch die
Entwicklung des Tariflohns schließlich doch Wucher werden. Geklagt hatte
eine Frau, die seit 1992 in einem Gartenbaubetrieb bei Hamburg als
ungelernte Hilfskraft beschäftigt war. Sie erhielt in dem nicht
tarifgebundenen Unternehmen zunächst einen Stundenlohn von 6,00 Mark netto,
ab 1. Januar 2002 waren es 3,25 Euro netto.Für die Zeit von Dezember 1999
bis Mai 2002 verlangte sie nun eine Nachzahlung von knapp 37.000 Euro auf
der Basis der tariflichen Vergütung. Der Tarif-Stundenlohn betrug zwischen
14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto. Den Angaben zufolge arbeitete die
Klägerin monatlich bis zu 352 Stunden. Ihre Klage war in den Vorinstanzen
erfolglos gewesen. Zur Begründung hieß es, ihr sei auf dem gärtnerischen
Betriebsgelände eine Wohngelegenheit eingeräumt worden.Auch wenn man dies
in die Berechnung einbeziehe, habe der gezahlte Lohn weniger als zwei
Drittel der tariflichen Stundenvergütung betragen. «Die Gesamtumstände,
insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten
verdeutlichen die Ausbeutung der Klägerin», erklärten die höchsten
deutschen Arbeitsrichter und wiesen den Fall zurück an das
Landesarbeitsgericht Hamburg.(Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 5 AZR
436/08)© 2009 The Associated Press. Alle Rechte Vorbehalten - All Rights
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